Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: September 2026

§ 1 Anbieterin und Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Nutzung der Plattform JUMA, erreichbar unter juma-network.com. Anbieterin und Betreiberin ist Brenda Brinkmann, Kasseler Str. 28, 51065 Köln (nachfolgend „JUMA“).

(2) Diese AGB regeln das Verhältnis zwischen JUMA und den Nutzern der Plattform. Sie regeln nicht den Inhalt der Kooperationsverträge, die Unternehmen und Creator über die Plattform miteinander schließen.

(3) Abweichenden oder entgegenstehenden Bedingungen der Nutzer wird widersprochen. Sie werden nur Vertragsbestandteil, wenn JUMA ihnen ausdrücklich in Textform zustimmt.

(4) Juma richtet sich grundsätzlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Soweit Creator als natürliche Personen auftreten, gelten die für Creator vorgesehenen Bestimmungen unabhängig davon, ob sie gewerblich oder freiberuflich tätig sind.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Unternehmen ist ein Nutzer, der die Plattform nutzt, um Kampagnen auszuschreiben und Creator zu buchen.

(2) Creator ist ein Nutzer, der sich mit seinem Profil auf Kampagnen bewirbt, insbesondere Influencer und Models.

(3) Kampagne ist eine vom Unternehmen veröffentlichte Ausschreibung. Buchung ist die Auswahl eines Creators für eine Kampagne einschließlich der zugehörigen Zahlung.

§ 3 Leistungen von JUMA

(1) JUMA stellt einen Online-Marktplatz bereit, auf dem Unternehmen Kampagnen ausschreiben und Creator sich darauf bewerben können. JUMA stellt ferner die Zahlungsabwicklung sowie die Erstellung der zugehörigen Belege bereit.

(2) Der konkrete Leistungsumfang kann insbesondere umfassen:

  • Erstellung und Verwaltung von Nutzerprofilen,
  • Veröffentlichung von Kampagnen,
  • Suche und Filterung von Creatorn,
  • Kommunikation zwischen Unternehmen und Creatorn,
  • Vermittlung von Kooperationen,
  • digitale Abwicklung von Aufträgen,
  • Zahlungsabwicklung über eingebundene Zahlungsdienstleister,
  • Dokumentation von Aufträgen und Leistungen,
  • Bewertungssysteme.

(3) JUMA wird ausschließlich als Vermittlerin tätig und ist nicht Vertragspartei des zwischen Unternehmen und Creator geschlossenen Kooperationsvertrags. JUMA schuldet weder die Erbringung der vom Creator zugesagten Leistung noch deren Qualität. Juma schuldet insbesondere keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg einer Kampagne, keine bestimmte Reichweite, Interaktionsrate, Conversion oder sonstige Performance eines Creators.

(4) JUMA prüft die von Nutzern eingestellten Angaben nicht auf Richtigkeit, Vollständigkeit oder Rechtmäßigkeit. Eine Verpflichtung zur aktiven Überwachung besteht nicht; die Pflicht, bei Kenntnis rechtswidriger Inhalte tätig zu werden, bleibt unberührt.

(5) Ein Anspruch auf ständige störungsfreie Verfügbarkeit der Plattform besteht nicht. JUMA ist berechtigt, den Dienst für Wartungsarbeiten zeitweise einzuschränken.

(6) Juma kann Funktionen der Plattform jederzeit weiterentwickeln, verändern oder einstellen, soweit dies für den Nutzer zumutbar ist und berechtigte Interessen des Nutzers nicht unangemessen beeinträchtigt werden.

§ 4 Registrierung und Nutzerkonto

(1) Die Nutzung setzt eine Registrierung voraus. Bei der Registrierung wird festgelegt, ob das Konto als Creator oder als Unternehmen geführt wird. Diese Zuordnung kann nachträglich nicht geändert werden.

(2) Die Registrierung ist erst abgeschlossen, wenn die angegebene E-Mail-Adresse über den zugesandten Bestätigungslink bestätigt wurde.

(3) Alle Angaben müssen vollständig und wahrheitsgemäß sein und aktuell gehalten werden. Zugangsdaten sind geheim zu halten und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Das Konto ist nicht übertragbar. Je Person bzw. je Unternehmen ist nur ein Konto zulässig.

(4) Die Registrierung ist kostenlos. Gebühren fallen ausschließlich nach Maßgabe von § 9 an.

(5) Der Nutzer haftet für Handlungen, die unter Verwendung seines Nutzerkontos vorgenommen werden, sofern er deren Missbrauch zu vertreten hat.

(6) Juma ist berechtigt, die Registrierung abzulehnen oder Nutzerkonten vorübergehend oder dauerhaft zu sperren, wenn hierfür ein sachlicher Grund besteht, insbesondere bei:

  • falschen Angaben,
  • Verstößen gegen diese AGB,
  • betrügerischem Verhalten,
  • Zahlungsverzug,
  • Rechtsverletzungen,
  • missbräuchlicher Nutzung der Plattform.

§ 5 Voraussetzungen für die Nutzung

(1) Ein Unternehmen kann eine Kampagne erst veröffentlichen, wenn es seine Rechnungsdaten vollständig hinterlegt hat. Erforderlich sind der Rechnungsname, die vollständige Anschrift und — soweit vorhanden — die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

(2) Ein Creator kann sich erst auf Kampagnen bewerben, wenn er seine Rechnungsdaten hinterlegt und die Auszahlungen über den Zahlungsdienstleister Stripe eingerichtet hat. Diese Voraussetzung besteht, damit eine Vergütung nach der Auswahl tatsächlich ausgezahlt werden kann.

(3) Zu den Rechnungsdaten des Creators gehört die Angabe seines umsatzsteuerlichen Status. Der Creator hat diesen zutreffend anzugeben und Änderungen unverzüglich zu aktualisieren.

(4) Creator und Unternehmen müssen die für ihre Tätigkeit erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen erfüllen.

(5) Der Creator und Unternehmen sind insbesondere selbst dafür verantwortlich,

  • ihre steuerlichen Pflichten zu erfüllen,
  • erforderliche Gewerbe- oder sonstige Anmeldungen vorzunehmen,
  • erforderliche Genehmigungen einzuholen,
  • gesetzliche Kennzeichnungspflichten einzuhalten,
  • über die erforderlichen Rechte an veröffentlichtem Content, Namen, Marken und sonstigen geschützten Rechtspositionen zu verfügen, sofern diese im Rahmen der Kampagne genutzt werden.

(6) Juma übernimmt keine steuerliche, rechtliche oder sozialversicherungsrechtliche Beratung des Creators oder der Unternehmen.

(7) Creator und Unternehmen haben Juma auf Verlangen geeignete Angaben oder Nachweise zur Identität, steuerlichen Einordnung oder Berechtigung zur Erbringung der angebotenen Leistungen zur Verfügung zu stellen.

§ 6 Kampagnen

(1) Das Unternehmen beschreibt in der Ausschreibung Leistung, Anforderungen, Zeitraum und Vergütung vollständig und zutreffend.

(2) Eine veröffentlichte Kampagne ist kein rechtsverbindliches Angebot, sondern eine Aufforderung an Creator, sich zu bewerben.

(3) Die Vergütung wird entweder als Geldbetrag oder als Sach- bzw. Leistungsvergütung ausgewiesen. Bei Sach- bzw. Leistungsvergütung haben die Unternehmen Art und Umfang der Gegenleistung so genau zu beschreiben, dass Ihr wirtschaftlicher Gegenwert ermittelbar ist. Die Unternehmen haben JUMA auf Verlangen geeignete Nachweise über den wirtschaftlichen Wert einer Sach- oder Leistungsvergütung bereitzustellen.

(4) Unternehmen sind dafür verantwortlich, dass die von ihnen bereitgestellten Informationen vollständig und rechtlich zulässig sind.

(5) Juma ist berechtigt, Kampagnen abzulehnen oder zu entfernen, wenn diese gegen gesetzliche Vorschriften, Rechte Dritter oder diese AGB verstoßen oder ein entsprechender Verdacht besteht. Eine Kampagne darf auch zur Prüfung der Einhaltung dieser Bestimmungen vorrübergehend deaktiviert werden. Ansprüche auf Schadensersatz gegenüber dem Unternehmen während des Prüfungszeitraums sind ausgeschlossen.

§ 7 Bewerbungen

(1) Der Creator versichert mit der Bewerbung, dass seine Angaben vollständig und wahrheitsgemäß sind. Das gilt insbesondere für Reichweiten-, Follower- und Interaktionsdaten. Der Creator versichert ferner über die nötigen gesetzlichen Berechtigungen zur Durchführung der ausgewählten Kampagne zu verfügen, soweit erforderlich.

(2) Ein Anspruch auf Auswahl besteht nicht. Das Unternehmen entscheidet frei, ob und welche Bewerbung es berücksichtigt.

(3) Bis zur Auswahl kann der Creator seine Bewerbung zurückziehen.

§ 8 Auswahl und Zustandekommen des Vertrags

(1) Wählt das Unternehmen nach den dafür vorgesehenen Funktionen eine Bewerbung aus und schließt es den Zahlungsvorgang ab, kommt zwischen Unternehmen und Creator ein Kooperationsvertrag über die in der Kampagne beschriebene Leistung zustande.

(2) Zugleich entsteht der Vergütungsanspruch des Creators sowie der Gebührenanspruch von JUMA nach § 9 dieser AGB.

(3) Mit Vertragsschluss werden insbesondere die in der jeweiligen Kampagne festgelegten Leistungen, Vergütung, Fristen und sonstigen Bedingungen verbindlich.

(4) Individuelle Vereinbarungen zwischen Unternehmen und Creator können ergänzend getroffen werden, soweit sie nicht gegen zwingende gesetzliche Vorschriften oder diese AGB verstoßen.

(5) Juma wird durch den Vertragsschluss grundsätzlich nicht selbst zur Partei des Kooperationsvertrages.

(6) Eine ausgewählte und bezahlte Kampagne kann über die Plattform nicht mehr abgelehnt oder zurückgezogen werden. Ansprüche wegen Nicht- oder Schlechterfüllung zwischen Unternehmen und Creator bleiben hiervon unberührt und richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen. Die Geltendmachung von Leistungsstörungsrechten erfolgt unmittelbar im Vertragsverhältnis zwischen Creator und Unternehmer nach den jeweils einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

(7) Ein Kooperationsvertrag zwischen Creator und Unternehmer kann ferner auch durch Anfrage des Unternehmers unmittelbar an den Creator zur Stande kommen. Im Einzelnen stellt die Anfrage des Unternehmens eine Einladung zur Abgabe eines Angebots durch den Creator dar. Der Vertrag kommt dann mit der Annahme des Unternehmers durch Durchführung des Bezahlungsprozesses über JUMA zurstande.

§ 9 Vergütung und Gebühren

(1) Die Vergütung des Creators wird in der jeweiligen Kampagne ausgewiesen. Der Creator erhält grundsätzlich nur die für die konkrete Leistung vereinbarte Vergütung. Zusätzliche Leistungen, Nutzungsrechte oder Werberechte sind nur vergütungspflichtig, wenn dies entsprechend vereinbart wurde.

(2) Bei einer Kampagne mit Geldvergütung zahlt das Unternehmen die vereinbarte Vergütung zuzüglich einer Servicegebühr von 20 % dieser Vergütung an JUMA. Der Creator erhält die vereinbarte Vergütung ungekürzt; die Servicegebühr wird nicht von ihr abgezogen. Die Höhe der für das Unternehmen geltenden Gebühren wird vor verbindlicher Buchung transparent angezeigt.

(3) Bei einer Kampagne mit Sach- oder Leistungsvergütung fällt anstelle der Servicegebühr eine feste Plattformgebühr von 10,00 € je gebuchtem Creator an. Die Sachvergütung selbst wird nicht über die Plattform abgewickelt; sie schuldet das Unternehmen dem Creator unmittelbar.

(4) Die Gebühren werden mit der Buchung fällig und sind sofort zur Zahlung fällig. JUMA ist Kleinunternehmerin im Sinne des § 19 UStG; Umsatzsteuer wird nicht ausgewiesen.

(5) JUMA kann die Gebühren mit Wirkung für künftige Buchungen ändern. Für bereits abgeschlossene Buchungen gilt stets der bei der Buchung angezeigte Betrag.

(6) Juma ist berechtigt, Gebühren bei erfolgreichem Vertragsschluss unabhängig davon zu verlangen, ob die Kooperation anschließend vollständig durchgeführt wird, sofern die Ursache der Nichtdurchführung nicht von Juma zu vertreten ist.

§ 10 Zahlungsabwicklung

(1) Die Zahlungsabwicklung erfolgt über die Stripe Payments Europe, Ltd., 1 Grand Canal Street Lower, Grand Canal Dock, Dublin, Irland (nachfolgend „Stripe“). Ergänzend gelten die Plattformeigenen Nutzungsbedingungen von Stripe.

(2) Für die Auszahlung wird dem Creator bei Stripe ein verbundenes Konto eingerichtet. Der Creator durchläuft dafür das Identifizierungsverfahren von Stripe. Solange dieses nicht abgeschlossen ist, kann keine Auszahlung erfolgen.

(3) JUMA hat keinen Zugriff auf vollständige Zahlungsdaten wie Kartennummern. Diese werden ausschließlich von Stripe verarbeitet.

(4) Eine Kampagne kann nicht außerhalb dieser Zahlungsabwicklung durchgeführt werden. Mit Abschluss eines Kampagnenvertrages erklären sich die Nutzer mit der Verwendung von Stripe als Zahlungsdienstleister einverstanden. Die Einwilligung in die Nutzung von Stripe kann mit Zustandekommen der Kampagne, bzw. Abgabe des verbindlichen Angebots nicht mehr widerrufen werden. Daneben getroffene Abreden zwischen dem Creator und dem Unternehmer, insbesondere solche zur Umgehung des Zahlungsvorgangs sind unzulässig und kann zum Ausschluss von der Plattform führen.

(5) Soweit Juma lediglich technische Funktionen eines externen Zahlungsdienstleisters vermittelt oder integriert, wird der Zahlungsdienst nicht von Juma selbst erbracht. JUMA übernimmt keine Garantie für die Verfügbarkeit von Stripe.

§ 11 Auszahlung an den Creator

(1) Die Vergütung wird dem Creator nach Ablauf von 14 Tagen ab Zahlungseingang zur Auszahlung bereitgestellt. Die Frist dient der Absicherung gegen Rückbuchungen und Streitfälle.

(2) Der Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Bankkonto des Creators richtet sich nach dem Auszahlungsrhythmus von Stripe und der beteiligten Banken.

(3) Ist ein Zahlungsvorgang Gegenstand einer Rückbuchung oder eines Streitfalls, kann JUMA die Auszahlung bis zur Klärung zurückhalten.

(4) Erfolgt die Vergütung als Sach- bzw. Leistungsvergütung hat der Unternehmer die Leistung entsprechend der mit dem Creator getroffenen Vereinbarung, spätestens zum angegebenen Tag der Durchführung der Kampagne bereitzustellen. Die gesetzliche Risikoverteilung im Falle einer Leistungsstörung bleibt hiervon unberührt.

(5) Juma haftet nicht für Verzögerungen, die durch fehlerhafte Zahlungsdaten oder den Zahlungsdienstleister verursacht werden, soweit Juma die Verzögerung nicht zu vertreten hat.

§ 12 Rechnungen und Gutschriftverfahren

(1) Über die Servicegebühr bzw. die Plattformgebühr stellt JUMA dem Unternehmen eine Rechnung aus.

(2) Mit Abschluss eines Kooperationsvertrages über die Plattform vereinbaren der Creator und das Unternehmen, dass über die vom Creator geschuldete Vergütung im Gutschriftverfahren gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG durchgeführt wird. JUMA ist vom Unternehmen beauftragt die Gutschrift im Namen und für Rechnung des Unternehmens zu erstellen und dem Creator, sowie dem Unternehmen zur Verfügung zu stellen.

(3) Der Creator und das Unternehmen stimmen der Beauftragung von JUMA in diesem Verfahren mit der Nutzung der Plattform zu.

(4) Der Creator hat die für die Gutschrift erforderlichen Angaben vollständig und zutreffend zu machen, sowie diese aktuell zu halten. Dies beinhaltet insbesondere seinen vollständigen Namen, seine Anschrift und seinen umsatzsteuerlichen Status. Solange diese Angaben fehlen, kann die Gutschrift nicht ausgestellt werden; der Anspruch auf Auszahlung bleibt davon unberührt. JUMA ist nicht verpflichtet, die vom Creator gemachten Angaben auf ihre steuerliche oder rechtliche Richtigkeit zu überprüfen. Insbesondere erfolgt keine Beratung zur steuerlichen Einordnung des Creators oder sonstigen Rechtspflichten.

(5) Der Creator kann einer ihm übermittelten Gutschrift widersprechen. Mit dem Widerspruch verliert die Gutschrift ihre Wirkung als Rechnung. Der Widerspruch ist gegenüber dem Gutschriftsaussteller zu erklären.

(6) Soweit der Creator die konkrete Leistung nicht als Unternehmer im Sinne des § 2 UStG erbring, erhält das Unternehmen anstelle der Gutschrift eine Abrechnung über die Vergütung. Diese ist keine Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Der Creator ist selbst dafür verantwortlich, die erzielten Einkünfte zu versteuern und eine etwaige Pflicht zur Gewerbeanmeldung zu beachten.

(7) Die Belege werden beiden Beteiligten in der Buchung bereitgestellt und per E-Mail übersandt. JUMA bewahrt sie nach Maßgabe der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen auf. JUMA speichert die über die Plattform erzeugten Abrechnungsbelege im Rahmen der gesetzlichen Anforderungen und stellt sie den jeweiligen Nutzern über die Plattform zur Verfügung.

§ 13 Freigabe der Kontaktdaten

(1) Die Kontaktdaten des Creators werden dem Unternehmen erst nach vollständiger Zahlung angezeigt. Vorher findet die Kommunikation ausschließlich über die Plattform statt.

(2) Die freigegebenen Kontaktdaten dürfen ausschließlich zur Abwicklung der jeweiligen Kampagne verwendet werden. Eine Nutzung zu Werbezwecken oder eine Weitergabe an Dritte ist unzulässig.

§ 14 Pflichten des Unternehmens

(1) Das Unternehmen verpflichtet sich insbesondere,

  • Kampagnen wahrheitsgemäß und vollständig zu beschreiben;
  • die vereinbarte Vergütung fristgerecht zu bezahlen;
  • erforderliche Materialien und Informationen rechtzeitig bereitzustellen;
  • keine rechtswidrigen oder irreführenden Werbemaßnahmen zu verlangen;
  • die Rechte des Creators und Dritter zu beachten;
  • den Creator nicht zu Handlungen aufzufordern, die gegen geltendes Recht oder Plattformrichtlinien sozialer Netzwerke verstoßen.

(2) Das Unternehmen ist allein dafür verantwortlich, dass seine Kampagnen und Werbemaßnahmen mit den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften vereinbar sind. Juma ist nicht verpflichtet, jede Kampagne rechtlich zu prüfen.

§ 15 Pflichten des Creators

(1) Der Creator verpflichtet sich insbesondere,

  • die vereinbarten Leistungen persönlich bzw. wie vereinbart zu erbringen;
  • vereinbarte Fristen einzuhalten;
  • Content entsprechend dem Kampagnenbriefing zu erstellen;
  • keine falschen Angaben über Reichweite, Follower, Engagement oder sonstige Kennzahlen zu machen;
  • keine gekauften oder künstlich erzeugten Interaktionen einzusetzen, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde;
  • die Rechte Dritter zu beachten;
  • Werbung ordnungsgemäß und gesetzeskonform zu kennzeichnen;
  • keine Inhalte zu veröffentlichen, die rechtswidrig, diskriminierend, beleidigend oder sonst unzulässig sind.

(2) Juma kann technische Schnittstellen oder Verifizierungsmechanismen einsetzen, um Angaben zu überprüfen.

(3) Der Creator ist selbst für die ordnungsgemäße steuerliche Behandlung sämtlicher Einnahmen verantwortlich. Juma übernimmt keine Garantie dafür, dass die Tätigkeit des Creators steuerlich oder sozialversicherungsrechtlich in einer bestimmten Weise einzuordnen ist.

§ 16 Werbekennzeichnung

(1) Der Creator ist dafür verantwortlich, kommerzielle Kommunikation entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften eindeutig als solche zu kennzeichnen.

(2) Der Creator hat insbesondere Vorgaben des Wettbewerbsrechts sowie die Anforderungen der jeweiligen sozialen Plattform zu beachten.

(3) Das Unternehmen darf den Creator nicht zu einer rechtswidrigen oder irreführenden Darstellung einer Kooperation auffordern.

(4) Juma übernimmt keine Garantie dafür, dass die konkrete Veröffentlichung eines Creators den gesetzlichen Anforderungen genügt.

§ 17 Content und Nutzungsrechte

(1) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, verbleiben sämtliche Urheber-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte am vom Creator erstellten Content beim Creator bzw. den jeweiligen Rechteinhabern.

(2) Umfang, Dauer, Gebiet und Zweck einer Nutzung des Contents durch das Unternehmen richten sich nach der jeweiligen Kampagne bzw. der individuellen Vereinbarung.

(3) Eine Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt grundsätzlich erst nach vollständiger Zahlung der hierfür vereinbarten Vergütung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

(4) Das Unternehmen darf den Content nur in dem vereinbarten Umfang nutzen.

(5) Eine darüber hinausgehende Nutzung, insbesondere die Verwendung für bezahlte Werbung, Whitelisting, Spark Ads, Print, Außenwerbung oder sonstige kommerzielle Zwecke, bedarf einer entsprechenden Vereinbarung.

§ 18 Pflichten der Nutzer; Umgehungsverbot

(1) Untersagt ist es insbesondere, Kooperationen, die über die Plattform angebahnt wurden, außerhalb der Plattform abzuwickeln, um die Servicegebühr zu vermeiden.

(2) Diese Verpflichtung gilt für einen Zeitraum von 12 Monaten nach erstmaliger Vermittlung, soweit dies rechtlich zulässig ist.

(3) Bei einem Verstoß kann Juma diejenige Vergütung bzw. Servicegebühr verlangen, die bei ordnungsgemäßer Abwicklung über die Plattform angefallen wäre.

(4) Untersagt sind ferner das Einstellen rechtswidriger, beleidigender oder irreführender Inhalte, die Verletzung von Rechten Dritter, der Einsatz automatisierter Verfahren zum Auslesen der Plattform sowie jeder Versuch, Sicherheitsvorkehrungen zu umgehen.

(5) Creator und Unternehmen sind selbst dafür verantwortlich, werberechtliche Kennzeichnungspflichten einzuhalten, insbesondere die Kennzeichnung bezahlter Inhalte.

§ 19 Inhalte, Rechte und Freistellung

(1) Nutzer bleiben Inhaber der Rechte an den von ihnen hochgeladenen Inhalten. Sie räumen JUMA das einfache, räumlich und zeitlich unbeschränkte Recht ein, diese Inhalte zum Betrieb der Plattform zu speichern und im vorgesehenen Rahmen anzuzeigen.

(2) Nutzer versichern, über die erforderlichen Rechte an hochgeladenen Inhalten zu verfügen, insbesondere an Bildern und an darauf abgebildeten Personen.

(3) Profilbilder und Unternehmenslogos werden über eine öffentlich abrufbare Adresse ausgeliefert. Wer die Adresse kennt, kann die Datei auch ohne Anmeldung abrufen.

(4) Verletzt ein Nutzer mit seinen Inhalten Rechte Dritter, stellt er JUMA von Ansprüchen Dritter frei, soweit er die Verletzung zu vertreten hat.

(5) Nutzer sind für die von ihnen eingestellten Inhalte selbst verantwortlich.

(6) JUMA übernimmt keine Gewähr dafür, dass Angaben von Unternehmen oder Creatorn vollständig, richtig oder aktuell sind.

(7) Juma ist berechtigt, Inhalte zu überprüfen, zu sperren oder zu entfernen, soweit dies gesetzlich zulässig und erforderlich ist.

§ 20 Rückbuchungen und Rückgriff

(1) Wird ein Zahlungsvorgang nach der Auszahlung zurückgebucht oder rückabgewickelt, trägt JUMA gegenüber Stripe zunächst den entstehenden Betrag einschließlich anfallender Entgelte.

(2) JUMA kann den ausgezahlten Betrag vom Creator zurückfordern, soweit dieser die Rückbuchung zu vertreten hat oder die Leistung nicht vertragsgemäß erbracht wurde. Entsprechendes gilt gegenüber dem Unternehmen, soweit dieses die Rückbuchung zu vertreten hat.

(3) JUMA kann Forderungen aus Absatz 2 mit künftigen Auszahlungen verrechnen.

§ 21 Sperrung von Konten

(1) JUMA kann ein Konto sperren oder Inhalte entfernen, wenn ein Nutzer gegen diese AGB oder gegen geltendes Recht verstößt.

(2) Bei nicht schwerwiegenden Verstößen wird JUMA den Nutzer zuvor auffordern, den Verstoß abzustellen. Den Nutzern ist in diesem Fall eine angemessene Frist zur Abstellung des Verstoßes zu gewähren. Bei furchtlosem Fristablauf ist JUMA zur Sperrung oder Entfernung der Inhalte berechtigt.

(3) Bereits entstandene Ansprüche bleiben von einer Sperrung unberührt.

§ 22 Haftung

(1) JUMA haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet JUMA nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

(3) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

(4) JUMA haftet nicht für die Erfüllung der zwischen Unternehmen und Creator geschlossenen Verträge und nicht für die Richtigkeit der von Nutzern eingestellten Angaben. Juma haftet insbesondere nicht für:

  • die Bonität eines Nutzers,
  • die Reichweite eines Creators,
  • den wirtschaftlichen Erfolg einer Kampagne,
  • die Qualität eines vom Nutzer erstellten Contents,
  • Verstöße eines Nutzers gegen gesetzliche Vorschriften,
  • Ausfälle oder Änderungen sozialer Netzwerke,
  • Handlungen externer Zahlungsdienstleister, soweit Juma diese nicht zu vertreten hat.

§ 23 Freistellung

(1) Der Nutzer stellt Juma von Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund eines vom Nutzer zu vertretenden Verstoßes gegen gesetzliche Vorschriften, Rechte Dritter oder diese AGB entstehen.

(2) Die Freistellung umfasst auch angemessene Kosten der Rechtsverteidigung.

(3) Der Nutzer hat Juma bei der Abwehr entsprechender Ansprüche angemessen zu unterstützen und alle hierfür erforderlichen Informationen bereitzustellen.

§ 24 Laufzeit, Kündigung und Kontolöschung

(1) Der Nutzungsvertrag läuft auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Seiten jederzeit ohne Frist gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

(2) Nutzer können ihr Konto in den Einstellungen selbst löschen.

(3) Bestehen zum Zeitpunkt der Löschung aufbewahrungspflichtige Belege, wird das Konto nicht vollständig gelöscht, sondern anonymisiert. Die Belege bleiben für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen erhalten; ein Zugang zur Plattform besteht danach nicht mehr.

(4) Laufende Kampagnen und bereits fällige Gebühren bleiben von einer Kündigung unberührt.

§ 25 Datenschutz

(1) Juma verarbeitet personenbezogene Daten nach Maßgabe der jeweils geltenden Datenschutzbestimmungen.

(2) Einzelheiten ergeben sich aus der gesonderten Datenschutzerklärung von Juma.

(3) Soweit für die Durchführung einer Kooperation personenbezogene Daten zwischen Unternehmen und Creatorn ausgetauscht werden, dürfen diese ausschließlich für die vereinbarten Zwecke verwendet werden.

§ 26 Änderungen dieser AGB

(1) JUMA kann diese AGB mit Wirkung für die Zukunft ändern, soweit dies zur Anpassung an veränderte rechtliche oder technische Umstände erforderlich ist und die Nutzer dadurch nicht unangemessen benachteiligt werden.

(2) Über Änderungen wird JUMA mindestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten in Textform informieren. Widerspricht ein Nutzer nicht bis zum Inkrafttreten, gelten die geänderten Bedingungen als angenommen. Auf diese Folge wird in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Im Fall des Widerspruchs kann jede Seite den Vertrag kündigen.

§ 27 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates, in dem ein Nutzer als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.

(2) Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit. JUMA ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

(4) Gegenüber Unternehmern ist Gerichtsstand – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz von Juma.

(5) Fragen zu diesen Bedingungen richten Sie bitte an support@juma-network.com.